
Geldwäscheprävention nach dem GwG
Für Verpflichtete nach dem GwG, etwa Wettvermittler.
Kurz gesagt
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, zum Beispiel Wettvermittlungsstellen, sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Sie müssen ihre Mitarbeitenden erstmalig und laufend über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die geltenden Pflichten und den Datenschutz unterrichten (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG). Die CTL Berres GmbH übernimmt diese Unterrichtung.
Pflicht, Inhalte und Nachweis
Wer muss?
Verpflichtet sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG). Ausgenommen sind Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c GewO, Totalisatoren nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz und erlaubte Lotterien. Spielhallen sind damit keine GwG-Verpflichteten; für sie ist die Schulung eine freiwillige Sensibilisierung.
Was wird vermittelt?
- Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche im Glücksspiel
- Sorgfaltspflichten und Identifizierung
- Auffälligkeiten erkennen
- Interner Meldeweg und Verdachtsmeldung an die FIU
- Dokumentation und Datenschutz
Welchen Nachweis gibt es?
Jede teilnehmende Person erhält eine Teilnahmebescheinigung mit Name, Datum, Inhalten und Dozent. Bewahren Sie sie bei den Unterlagen zum Sozialkonzept auf, damit Sie sie bei einer Kontrolle vorlegen können.
Fragen zu dieser Schulung
Ihre Frage ist nicht dabei?
Rufen Sie an: 0151 1099 1010
Wie oft muss zur Geldwäsche geschult werden?
Das Gesetz verlangt eine erstmalige und eine laufende Unterrichtung, nennt aber keinen festen Turnus (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG). Maßgeblich sind die Hinweise Ihrer Aufsichtsbehörde und Ihre Risikoanalyse.
Müssen Spielhallen nach dem GwG schulen?
Nein. Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c GewO sind ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a GwG). Eine freiwillige Schulung kann trotzdem sinnvoll sein, etwa wenn Ihr Unternehmen auch Sportwetten vermittelt.
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